Selbstverständlich ist eine Kostenanfrage für Sie gebührenfrei und unverbindlich.
Eine Erstberatung kostet gemäß dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) für Verbraucher ma-ximal 190,00 EUR, zzgl. 19% MwSt., insgesamt also 226,10 EUR. Bei der Bestimmung der Gebüh-renhöhe werde ich berücksichtigen, in welcher Angelegenheit, ggf. über welchen Betrag, den Um-fang und die Wichtigkeit der Sache, ich Sie beraten soll.
Ein wesentliches Prinzip meiner Kanzlei ist es Ihnen im außergerichtlichen, aber auch im gerichtli-chen Verfahren über entstehende Kosten eine größtmögliche Transparenz zu bieten. In diesem Zusammenhang fertigt Ihnen mein Büro auf Anfrage gern auch eine Kostenrisikoberechnung, die Ihnen per Email übersandt, per Fax, oder per Post nach Hause geschickt werden kann.
Je nach Art der Problemstellung und dem Umfang einer Angelegenheit ist eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) möglich. Im Zivil- und Verwaltungsverfahren richtet sich eine Berechnung nach der Höhe des jeweiligen Streitwertes.
Es können auch pauschale (Stundensatz-)Vergütungen individuell vereinbart werden. Diese Vergü-tungsvereinbarungen richten sich nach Schwierigkeit und Aufwand der rechtlichen Fragestellungen und werden im Vorfeld schriftlich fixiert, damit für Sie – als Mandant – jederzeit eine Nachvollzieh-barkeit bereits gezahlter Vorschüsse oder Gebühren möglich ist.
In umfangreicheren, strafrechtlichen Verfahren werden von meiner Kanzlei üblicherweise Honorar-vereinbarungen getroffen. Dies wird mit Ihnen jedoch ebenfalls individuell im ersten Gespräch be-sprochen und hernach schriftlich festgehalten.
Eine weitere Serviceleistung meiner Kanzlei ist es, Kostendeckungszusage bei Ihrer Rechtsschutz-versicherung zu erfragen, sofern eine solche Versicherung für Sie besteht. Die Antwort über die Deckungszusage erhalten Sie in jedem Fall. Bis auf eine ggf. bestehende Selbstbeteiligung, werden meine Gebühren dann gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung abgerechnet.
Ich sorge gleichermaßen dafür, dass Ihre bestehenden Erstattungsansprüche vom Gegner ange-fordert und erforderlichenfalls beigetrieben werden. Für mich ist wichtig, dass Sie Ihre Gebühren zurückerhalten.
Sofern Sie Leistungsbezieher von Transferleistungen sind, können Sie einen Antrag auf Erteilung eines Berechtigungsscheins bei Beratungshilfe bei dem Amtsgericht in Ihrem Bezirk stellen. Sollten Sie hierzu weiterführende Fragen haben, wenden Sie sich bitte jederzeit gern an mein Büro.
Eine erste Berechnung der Kosten können Sie auch durch über den nachfolgenden Link der Jura-ToolsOnline berechnen lassen, klicken Sie hier.