Entfristungsprozesse

Entfristungsprozesse

Befristungskontrollklage, Entfristungsklage

Ein Arbeitsverhältnis kann nach § 620 Abs. 1 BGB auch kalendermäßig befristet oder auflösend bedingt („zweckbefristet“) abgeschlossen werden. Das Arbeitsverhältnis endet dann ohne Kündigung entsprechend §15 TzBfG mit Fristablauf oder Zweckerreichung, letzteres nach 2 wöchiger Auslauffrist, die mit Zugang des Unterrichtungsschreibens über den Zweckerreichungszeitpunkt beginnt. Die Kündigungsschutzvorschriften §§ 1 ff KSchG, 9 MuSchG, §18 BEEG, 85 SGB IX, §15 KSchG, 77 LPVG, 102 BetrVG finden deshalb keine Anwendung.

Eine Befristung oder eine Verlängerung einer solchen ist wegen der Schutzlosstellung des Arbeitnehmers nur unter den strengen Voraussetzung des §14 TzBfG und einiger Tarifverträge und Sondergesetze (zB. §21 BEEG, §8 ATZG, §21 BBIG, §6 PflegeZG…) möglich.

Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten oder bestehen Zweifel an der Einhaltung, ist eine Entfristungsklage/Befristungskontrollklage sinnvoll. Hier ist zu beachten, dass nach §17 TzBfG für den Arbeitnehmer eine dreiwöchige Klagefrist, gerechnet ab dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages, gilt, die eingehalten werden muss. Eine nachträgliche Zulassung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch beantragt werden.

Wird beispielsweise der befristete Arbeitsvertrag mündlich geschlossen, verstößt dies schon gegen das Schriftformerfordernis des §14 Abs.4 TzBfG. Wird kurz vor dem vereinbarten Ende eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund eine Verlängerung zusammen mit einer Änderung der Arbeitsstunden oder Gehaltserhöhung oder wird eine Verlängerung erst nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund vereinbart, so ist hierin keine Verlängerung iSd §14 Abs.2 TzBfG zu sehen. In den genannten Fällen liegen unbefristete Arbeitsverträge/ Anschlussarbeitsverträge vor. Ein zur Vertretung eines abwesenden Kollegen auf zwei Jahre befristet eingestellter Arbeitnehmer unterschreibt nach Ausscheiden des vertretenen Arbeitnehmers innerhalb des befristeten Zeitraums einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund „Vertretung“, ohne dass das Fehlen eines anderen Kollegen erkennbar ist. Hier bestehen Zweifel am Vorliegen des Befristungsgrundes. Der Arbeitnehmer setzt seine Tätigkeit nach dem Ende des vertraglich vereinbarten Zeitpunkts mit Kenntnis des Arbeitgebers fort, dieser widerspricht nicht unverzüglich, dann kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen, vgl. §15 Abs.5 TzBfG.

Bei einer Entfristungsklage muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung oder das Vorliegen des Sachgrundes und es Eintritts des befristenden Ereignisses beweisen.

Hält das Gericht die Befristung für unwirksam, wird es feststellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung endet.

Sie haben den Eindruck, es liegt ein Fehler vor und wollen dies prüfen lassen oder Klage auf Entfristung erheben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei und vereinbaren Sie einen Termin. Hier wird Ihnen geholfen.

Zur Vorbereitung eines Termins sollten Sie folgende Unterlagen vorab per E-Mail an die Kanzlei senden:

  1. Ausgefüllten Mandantenbogen/Fragebogen mit unterzeichneter Belehrung
  2. Arbeitsvertrag mit Anlagen, Ergänzungen (z. B. Regelungen zum Bonus/Dienstwagen/…), Änderungen (z. B. Erhöhung oder Senkung der Arbeitsstunden oder des Gehalts) und Verlängerungen der Befristungen
  3. auf Sie anzuwendende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen
  4. Organigramm
  5. Korrespondenz im Vorfeld des Auslaufens des Vertrages (Stellungnahme des Personalrats/Betriebsrats?)
  6. Gehaltsabrechnungen – auch die vom Dezember letzten Jahres
  7. Skizzen, Zeitskalen
  8. Unterlagen bzgl. einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung

Bitte folgende Belehrung in den Mandantenbogen/Fragebogen aufnehmen oder zusätzliche Belehrungsschreiben – in jedem Fall Unterschrift drunter setzen lassen…

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistand. Sie müssen daher die anfallenden Kosten selbst tragen. Dies gilt auch für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung. Sie können im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren auch selbst auftreten oder sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen. Darauf weisen wir ausdrücklich hin.

Wir weisen Sie weiter darauf hin, dass Sie nach §38 SGB III verpflichtet sind, wenn ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Ansonsten müssen Sie bei der Gewährung von Arbeitslosengeld mit dem Ausspruch einer Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Nr. 7 und § 159 Abs. 6 SGB III) und zugleich der entsprechenden Minderung der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) rechnen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir unsere Kostennoten den Üblichkeiten entsprechend nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und somit auf Basis eines Gegenstandswert erstellen, sollten wir keine Vergütungsvereinbarung treffen.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, müssen sie ihre Pflichten gegenüber der Versicherung selbst sorgfältig wahrnehmen, damit der Versicherungsschutz nicht entfällt. Sie müssen insbesondere klären, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Ohne besonderen schriftlichen Antrag, der vergütungspflichtig ist, werden wir nicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung tätig.

Über uns

Die Kanzlei besteht seit 2007 in Berlin. Das Team setzte sich zunächst aus einem Rechtsanwalt und einer freiberuflichen Mitarbeiterin zusammen. Mit den Jahren kamen Standorte hinzu und die Anzahl der Rechtsträger sowie der Angestellten wuchs. Das Anliegen der Kanzlei ist es, die von hier vertretenen Mandanten mit hoher Kompetenz zu beraten und sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich engagiert zu begleiten. Wertgeschätzt werden von den Mandanten die gebotene Expertise, die gute Erreichbarkeit der Kanzlei, die zeitnahe Terminvergabe, der persönliche Kontakt zu den Anwälten und Mitarbeitern sowie die erfolgsorientierte und rasche Bearbeitung der jeweiligen rechtlichen Interessen.

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