
Arbeitsverträge, Nachträge und Änderungsverträge
Arbeitsverträge können grds. mündlich – wirksam – vereinbart werden! Zu Beweiszecken sollte oder wenn das Gesetz es fordert, z. B. bei befristeten Verträgen, ein Vertrag schriftlich vereinbart werden. Seit Inkrafttreten des Nachweisgesetzes sind die wesentlichen Vertragsbedingungen binnen eines Monats nach Arbeitsbeginn schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
In die Niederschrift wie auch in den Arbeitsvertrag sind mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Darüber hinaus können weitere Leistungen für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber vorteilhafte Klauseln im Arbeitsvertrag, Nachtrag und Änderungsvertrag aufgenommen werden. Zu denken ist u. a. an:
- Vertragsstrafenregelungen für Pflichtverletzungen
- Kostenerstattung bei Pfändungen des Lohns
- Aufklärung über Sicherheitsregelung en und Pflicht zur Befolgung
- Sonderzahlung mit Stichtagsregelungen oder Rückzahlungsklauseln, Freiwilligkeitsvorbehalte zur Vermeidung von betrieblicher Übung oder Widerrufsvorbehalte
- Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Verträgen, Änderungen der Kündigungsfristen (soweit zulässig, z. B bei Probezeit)
- Urlaubsgeld/Urlaubsabgeltung
- Geheimhaltungspflichten
- Nachträgliches Wettbewerbsverbot
- Freistellung z. B. innerhalb der Kündigungsfrist
- Regelungen zur Erkrankung
- Zielvereinbarungen
- Bezahlte Fortbildung/Rückzahlungsklauseln für Fortbildung
- Sachleistungen (Diensthandy, Dienstwagen, Dienstlaptop,…)
- Regelungen zum Urheberrecht/ Erfindungsrecht
Besteht ein Tarifvertrag geht dieser den Regelungen eines mündlichen wie auch schriftlichen Vertrages vor, entfällt dieser aber und endet dessen Nachwirkung, so lebt der mündliche oder schriftliche Vertrag wieder auf.